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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13   

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LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13 (https://dejure.org/2015,1220)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2015 - L 18 AL 66/13 (https://dejure.org/2015,1220)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - L 18 AL 66/13 (https://dejure.org/2015,1220)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13
    Auf dieser Linie liegt es, dass das BSG im Urteil vom 24. Mai 2006 und in den nachfolgenden Entscheidungen (aaO) als Beispiele für eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe, die eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen kann, Verhaltensweisen des Arbeitslosen genannt hat, welche zu einer Erschwerung oder Verhinderung der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen führen, zB die fehlende Angabe von Vermögenswerten bei der Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe oder Grundsicherungsleistungen (vgl auch BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62).
  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des Arbeitslosen nach dem SGB

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13
    Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass den in § 1 Abs. 1 Satz 2 ErreichbarkeitsAO formulierten Anforderungen an die Erreichbarkeit ein Arbeitsloser jedenfalls dann entspricht, wenn er sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (grundlegend BSGE 88, 172, 176 = SozR 3-4300 § 119 Nr. 3; vgl auch BSG SozR 3-4300 § 119 Nr. 4 sowie BSG SozR 4-4300 § 428 Nr. 2).
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R

    Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung - unentgeltliche Auslandsfahrt eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13
    Unabhängig davon, ob für die Zeitgrenze auf die Kalenderwoche (dann wären alle drei Tage vom 28. Mai bis 30. Mai 2004 umfasst) oder - wozu das BSG tendiert - auf die Beschäftigungswoche (dann wären bezogen auf einen Beschäftigungsbeginn am 1. Mai 2004 der 28. Mai 2004 einerseits und der 29. und 30. Mai 2004 andererseits jeweils unterschiedlichen Beschäftigungswochen zuzuordnen) abzustellen wäre (vgl hierzu BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R = SozR 4-4300 § 122 Nr. 5), ist hierbei in Rechnung zu stellen, dass - nicht vorhersehbare - gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer (vgl § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III bzw ab 1. Januar 2005 § 119 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) unberücksichtigt bleiben.
  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13
    Insbesondere kann sich dabei eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe daraus ergeben, dass er durch Unterlassung von Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (vgl zu alledem BSG, Urteile vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 R und B 11a AL 13/06 R - juris; Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris; Urteil vom 28. August 2007 - B 7a AL 10/06 R - juris), maW muss der Arbeitslose die Beweisnot selbst herbeigeführt haben.
  • BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R

    Unterhaltsgeld- bzw Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13
    Eine Beweislastumkehr stets und in allen Fällen, in denen nicht zweifelsfrei geklärte Tatsachen die persönliche Sphäre des Arbeitslosen betreffen, besteht nicht (vgl BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R - juris).
  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13
    Insbesondere kann sich dabei eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe daraus ergeben, dass er durch Unterlassung von Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (vgl zu alledem BSG, Urteile vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 R und B 11a AL 13/06 R - juris; Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris; Urteil vom 28. August 2007 - B 7a AL 10/06 R - juris), maW muss der Arbeitslose die Beweisnot selbst herbeigeführt haben.
  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 88/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Arbeitslosigkeit - Verletzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13
    Die Grundsätze der Beweislastumkehr können jedoch dann eingreifen, wenn es um in der Sphäre des Arbeitslosen liegende Tatsachen geht, die die Beklagte in Ermangelung entsprechender Angaben des Arbeitslosen nicht kennt und nicht kennen muss (vgl BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5 Rn 17 unter Hinweis auf BSGE 71, 256, 263 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7).
  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13
    Die Grundsätze der Beweislastumkehr können jedoch dann eingreifen, wenn es um in der Sphäre des Arbeitslosen liegende Tatsachen geht, die die Beklagte in Ermangelung entsprechender Angaben des Arbeitslosen nicht kennt und nicht kennen muss (vgl BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5 Rn 17 unter Hinweis auf BSGE 71, 256, 263 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7).
  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 13/06 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13
    Insbesondere kann sich dabei eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe daraus ergeben, dass er durch Unterlassung von Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (vgl zu alledem BSG, Urteile vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 R und B 11a AL 13/06 R - juris; Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris; Urteil vom 28. August 2007 - B 7a AL 10/06 R - juris), maW muss der Arbeitslose die Beweisnot selbst herbeigeführt haben.
  • BSG, 30.06.2005 - B 7a/7 AL 98/04 R

    Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach § 428 SGB III -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - L 18 AL 66/13
    Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass den in § 1 Abs. 1 Satz 2 ErreichbarkeitsAO formulierten Anforderungen an die Erreichbarkeit ein Arbeitsloser jedenfalls dann entspricht, wenn er sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (grundlegend BSGE 88, 172, 176 = SozR 3-4300 § 119 Nr. 3; vgl auch BSG SozR 3-4300 § 119 Nr. 4 sowie BSG SozR 4-4300 § 428 Nr. 2).
  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des Arbeitslosen nach dem SGB

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2017 - L 11 AL 35/15
    Maßgeblich für die Prüfung der Kurzzeitigkeitsgrenze nach § 119 Abs. 3 SGB III a.F. (nunmehr: § 138 Abs. 3 SGB III) ist entgegen der Auffassung des SG die sog. Beschäftigungswoche (d.h. der Zeitraum der ersten sieben Tage der Beschäftigung) und nicht - wie vom SG angenommen - die Kalenderwoche (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 19. Februar 2003 - L 3 AL 77/02 - LSG Bayern, Urteil vom 05. August 2005 - L 8 AL 27/04 - sowie Urteil vom 13. April 2011 - L 10 AL 169/09 - Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 2011 - L 11/12 AS 118/08 - Valgolio in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 Rn 125 - jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen; wohl auch: BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R -, SozR 4-4300 § 122 Nr. 5, Rn 10; offen gelassen in: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2015 - L 18 AL 66/13 -, Rn 22).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2015 - L 18 AL 96/14
    Der Kläger war nicht verpflichtet, eine nicht anspruchsschädliche Beschäftigung mitzuteilen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2015 - L 18 AL 66/13 -, juris).
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